REPRESSION: Bayerns neues Versammlungsrecht

Freitag, 19. April 2024 um 20:52 - futziwolf

Neues Versammlungsrecht in Bayern - ein Überblick:

Die bayerische Statsregierung plant als erste Landesregierung in Deutschland ein neues Versammlungsgesetz. Neben dem ebenso abstrusen wie strikten "Militanzverbot" sind weitere Verschärfungen der bisher geltenden Regularien geplant. Das der Gesetzesentwurf recht schnell Realität werden wird, scheint Angesichts der Mehrheitsverhältnisse im bayerischen Landtag klar zu sein. Wer jetzt schon sagt: "Ach, die Bayern wieder...", sollte sich dessen bewusst sein, dass es nicht das erste Mal wäre, wenn in Bayern erfolgreich ausprobierte repressive Maßnahmen zum bundesweiten Maßstab würden. Der folgende Artikel soll einen Überblick über die geplanten Änderungen geben und den Versuch einer Einordnung in einen gesellschaftlichen Kontext wagen.

Die geplanten Änderungen in bayerischen Versammlungsgesetz: (Mensch verzeihe mir eventuelle Ungenauigkeiten, ich bin ja keinE JuristIn... Ich bitte natürlich immer um wohlwollende Ergänzungen!)

Art. 2 (1): Es fängt schon damit an, dass ab Inkrafttreten des Gesetzes eine Versammlung nicht wie bisher mindestens drei TeilnehmerInnen haben muss, sondern bereits eine Zusammenkunft von zwei Menschen "zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung" sein kann. Das heißt, bereits zwei Menschen, die sich entschließen, gemeinsam die öffentliche Meinung zu beeinflussen, sind eine Versammlung und fallen somit unter das bayerische Versammlungsgesetz.

Art. 3 (3): Auf Flyern zur "Bekanntgabe oder Einladung" zu einer Versammlung muss der Name der/des AnmelderIn stehen.

Art. 4: Der/Die AnmelderIn muss sowohl im Vorfeld als während einer Versammlung "geeignete Maßnahmen ergreifen", um einen "gewalttätigen Verlauf der Versammlung" zu verhindern. Laut Absatz (3) ist der/die AnmelderIn außerdem verpflichtet, falls "aus der Versammlung heraus Gewalttätigkeiten begangen werden [...], die Versammlung für beendet zu erklären." Das heißt, dass AnmelderInnen zu Erfüllungsgehilfen der polizeilichen Einsatzleitung gemacht werden. Wer die "Versammlung nicht oder nicht rechtzeitig für beendet erklärt", kann laut diesem Gesetz mit bis zu einem Jahr Gefängnis bzw. Geldstrafe bestraft werden. Absatz (4) desselben Artikels verzichtet zudem auf die Ehrenamtlichkeit von OrderInnen, was laut dem offiziellen Kommentar im Gesetzesentwurf den Weg frei machen soll für professionelle Securitydienste auf Versammlungen.

Art. 5 (3): Wer sich bei aufgelöster Versammlung nicht "unverzüglich entfernt", kann mit einer Geldstrafe von bis zu 3000 € bestraft werden. Hier wird schon deutlich, wie krass dieses neue Gesetz ist. Entfernt sich einE TeilnehmerIn nicht stante pede bspw. von einer nach dem neuen "Militanzverbot" von der polizeilichen Einsatzleitung aufgelösten Versammlung, droht eine Ingewahrsamnahme und eine Geldstrafe von bis zu 3000€. Dasselbe kann natürlich passieren, wenn einE AnmelderIn eine Versammlung auflösen muss, weil bspw. Flaschen o.ä. geworfen wurden.

Art. 7: Hier endlich das berühmt-berüchtigte "Militanzverbot". Mir will leider (mit Ausnahme der bairischen Räterepublik, natürlich...) bei besten Willen kein Zeitpunkt in der 1000jährigen Geschichte Bayerns einfallen, zu dem in Bayern Militanz ERLAUBT gewesen wäre. Der Terminus "Militanzverbot" erscheint mir zudem ähnlich absurd wie eine Forderung nach dem Verbot von Kriminalität. Dennoch ist dies der offizielle Sprachgebrauch der bayerischen Staatsregierung, und ihr ist es damit wohl auch ernst. Absatz (1) des Artikels besagt nun, dass es verboten ist "in einer [...] Versammlung [...] gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen, sofern damit eine einschüchternde Wirkung verbunden ist." Was einschüchternd ist und was nicht, liegt selbstverständlich im Ermessen der jeweiligen polizeilichen Einsatzleitung. Und ja, auch PolizistInnen können sich eingeschüchtert fühlen. (Steht so im offiziellen Kommentar zum Gesetzesentwurf!) Absatz (2) besagt weiters, dass es verboten ist "an einer [...] Versammlung in einer Art und Weise teilzunehmen, die dazu beiträgt, dass die Versammlung oder ein Teil hiervon [...] paramilitärisch geprägt wird oder sonst den Eindruck von Gewaltbereitschaft vermittelt und damit eine einschüchternde Wirkung verbunden ist." Wer gegen diese Absätze (1) und (2) dieses Artikels verstößt, kann ebenfalls mit einer Gefängnisstrafe von bist zu einem Jahr oder Geldstrafe belegt werden. Im Endeffekt stellt dieser Artikel wohl den feuchten Traum aller bayerischen StaatsschützerInnen dar. Der polizeistaatlichen Willkür wird endgültig Tür und Tor geöffnet, der "Schwarze Block" wird gesetzlich verboten und allen Ansätzen einer autonomen Linken in Bayern wird es verunmöglicht, Demonstrationen abzuhalten, die noch in irgendeiner Art und Weise einen sinnvollen politischen Ausdruck darstellen. Betroffen von diesem Artikel sind aber potentiell auch alle, die "gleichartige Kleidungsstücke" auf Versammlungen tragen, wie zum Beispiel die Gewerkschaften. Sollte einmal eine Streikversammlung auch nur ansatzweise "aggressiv" wirken, wird diese sofort aufgelöst.

Art 9 (2) / (3): Diese beiden Absätze besagen, dass die Polizei komplette Übersichtsaufnahmen von Demonstrationen anfertigen darf, die zwar eigentlich direkt nach dem Einsatz gelöscht werden müssten, außer (Pustekuchen...!) sie werden für die Verfolgung von Straftaten, zur Gefahrenabwehr, oder aber auch zur nachträglichen Analyse des Polizeieinsatzes gebraucht. Auch die Identifizierung einzelner ist unter den beiden erstgenannten Voraussetzungen zulässig. Hier sehen wir, wie gängige polizeiliche Praxis, die bisher illegal war und deshalb vor Gericht keine Verwendung finden konnte, plötzlich in Gesetzesform gegeossen wird.

Art. 13: Eine Versammlung muss laut Absatz (1) von nun an 72 Stunden vor Beginn angemeldet werden, statt wie bisher nur 48 Stunden. Des weiteren muss der/die AnmelderIn nach Absatz (2) eine Telefonnummer bei der zuständigen Versammlungsbehörde hinterlassen. Dieselbe Versammlungsbehörde kann eineN VersammlungsleiterIn laut Absatz (5) auch als "ungeeignet" oder "unzuverlässig" ablehnen, genauso wie nach Absatz (6) auch OrdnerInnen abgelehnt werden können.

Art. 15 (1): "Eine Versammlung kann verboten oder beschränkt werden, wenn [...] Rechte Dritter unzumutbar eingeschränkt werden." Dies besagt unter anderem, dass bei der Abhaltung von Demonstrationen o.ä. beispielsweise auch die Interessen des Einzelhandels berücksichtigt werden müssen, bzw, dass mensch nicht zu oft hintereinander am selben Ort demonstrieren darf.

Art. 16 (3): Hier wird verboten, sich nach oder während einer Veranstaltung zu einem "gemeinsamen, friedensstörenden Handeln zusammenzuschließen" und dabei Waffen, Schutzwaffen und Vermummungsgegenstände(!) mit sich zu führen. Strafe: Bis zu 2 Jahre Gefängnis oder Geldstrafe.

Art. 17: Der befriedete Bezirk, bisher nur das Landtagsgebäude in München selbst, wird auf die gesamte Gegend um den Landtag herum erweitert, d.h. bis zum Max-Weber-Platz, Gasteig, Isarufer bzw. Friedensengel. Strafe im Falle eines Verstoßes: Bis zu 20000 €.

Art. 25: Hier wird schließlich geregelt, dass Klagen gegen "Strafen im Sinne dieses Gesetzes keine aufschiebende Wirkung" haben. Das heißt, egal, ob sich das neue bayerische Versammlungsrecht als verfassungswidrig herausstellen sollte, oder nicht, die Urteile nach diesem Gesetz gelten erst einmal.

Des weiteren werden im Straf- und Bußgeldkatalog des Gesetzes die Strafen für gewisse Tatbestände kräftig nach oben angehoben, bzw. bisherige Ordnungswidrigkeiten zu Straftaten gemacht.

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